Obacht bei der Kassenführung!

In den letzten Jahren gab es von Seiten des Gesetzgebers mehrmals Verschärfungen im Bereich der Regelungen zu Bargeschäften. Seitdem wird der Fokus bei Betriebsprüfungen vermehrt auf Bargeschäfte gelegt. Betroffen hiervon sind vor allem Einzelhandel und Gastronomie als sog. „bargeldintensive Betriebe“.

26.11.2010 - Die erste Verschärfung durch das Bundesfinanzministerium:

ab 01.01.2017 dürfen nur noch Kassen eingesetzt werden, die den folgenden Anforderungen entsprechen:

14.11.2014 - Aktualisierung der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Buchführung“:

Diese gelten sowohl für moderne elektronische bzw. PC-Kassensysteme als auch für die althergebrachte „offene Ladenkasse“. Insbesondere wurden die Anforderungen zur Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit der Buchführung überarbeitet. Vor allem im Zusammenhang mit den Neuerungen zu digitalen Belegen fordert das Finanzministerium nun eine

25. März 2015 - Urteil des Bundesfinanzhofes:

Das Fehlen der Programmierungsanleitung und der -protokolle einer Registrierkasse stellt einen Buchführungsmangel dar. Der BFH entschied, dass beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems bereits das Fehlen der hierfür aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung, Programmierprotokolle) einen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

22.12.2016 - das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen“ wurde erlassen:

23.01.2019

Janina Döpke, Steuerberater - Dipl. -Bw. (FH)
Bruchweg 1, 31603 Diepenau
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