Obacht bei der Kassenführung!
In den letzten Jahren gab es von Seiten des Gesetzgebers mehrmals Verschärfungen im Bereich der Regelungen zu Bargeschäften. Seitdem wird der Fokus bei Betriebsprüfungen vermehrt auf Bargeschäfte gelegt. Betroffen hiervon sind vor allem Einzelhandel und Gastronomie als sog. „bargeldintensive Betriebe“.
26.11.2010 - Die erste Verschärfung durch das Bundesfinanzministerium:
ab 01.01.2017 dürfen nur noch Kassen eingesetzt werden, die den folgenden Anforderungen entsprechen:
- Wenn ein elektronischer Speicher am Kassensystem vorhanden ist, müssen alle Umsätze aufgezeichnet und für 10 Jahre unverändert aufbewahrt werden
- alle Kassenumsätze müssen digital auslesbar gemacht werden
- Alle elektronischen Daten, auch zu Programmeinstellungen, müssen unbedingt aufbewahrt werden. Es darf nichts gelöscht werden!
- Alle Organisationsunterlagen müssen unbedingt aufbewahrt werden: Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung, die Programmabrufe nach jeder Änderung (u. a. der Artikelpreise), die Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner- und Trainingsspeichern u. ä. sowie alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung
14.11.2014 - Aktualisierung der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Buchführung“:
Diese gelten sowohl für moderne elektronische bzw. PC-Kassensysteme als auch für die althergebrachte „offene Ladenkasse“. Insbesondere wurden die Anforderungen zur Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit der Buchführung überarbeitet. Vor allem im Zusammenhang mit den Neuerungen zu digitalen Belegen fordert das Finanzministerium nun eine
- „Verfahrensdokumentation“ für alle Datenverarbeitungssysteme.
25. März 2015 - Urteil des Bundesfinanzhofes:
Das Fehlen der Programmierungsanleitung und der -protokolle einer Registrierkasse stellt einen Buchführungsmangel dar. Der BFH entschied, dass beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems bereits das Fehlen der hierfür aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung, Programmierprotokolle) einen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der zu einer Hinzuschätzung berechtigt.
22.12.2016 - das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen“ wurde erlassen:
- Es wird klargestellt, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden müssen. Bisher war in der Vorschrift nur von "sollen" die Rede.
- Ab 01.01.2018 kann das Finanzamt eine unangekündigte Kassennachschau durchführen
- Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.
- Ab 01.01.2020 besteht bei elektronischen Registrierkassen die Pflicht zur Ausgabe von Belegen
- Ab 01.01.2020 haben Steuerpflichtige ihre Registrierkasse bei dem Finanzamt zu melden
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