Ein Wort in aller Munde…Digitalisierung

Grundsätzlich birgt die digitale Welt das Potential, organisatorische Abläufe erheblich zu vereinfachen. Dies wird von der Wirtschaft als revolutionär angesehen. Doch neben den technischen Vorteilen in der Praxis bestehen viele gesetzliche Probleme in der Theorie.

Unser jahrhundertealtes Rechtssystem ist nicht auf die digitale Welt zugeschnitten. Es ist bei vielen modernen digitalen "Auswüchsen" ratlos und versucht diese in das bestehende gesetzliche Gerüst einzufassen. Dies gelingt systembedingt eher schlecht als recht.

Die bürokratischen Mühlen mahlen bekanntlich langsam. Grundlegende Aussagen zu technischen Neuerungen bleibt der Gesetzgeber schuldig. Stattdessen wird nur vereinzelt nachgebessert, sodass schlussendlich mehr Fragen aufgeworfen werden als anfänglich vorhanden waren. So zeigt sich z.B., dass der in 2018 neu geregelte Datenschutz nur mit einem erheblichen Maß an bürokratischem Aufwand umsetzbar ist. Von der viel beschworenen Vereinfachung entfernt sich der Gesetzgeber also eher.

Es gibt jedoch auch positive Änderungen. So gibt es im Bundesarbeitsministerium Pläne, die Arbeit im Homeoffice (zu dt. „Telearbeit“) gesetzlich zu erleichtern. Große Unternehmen, insbesondere im technischen Bereich, machen hiervon heute schon häufig Gebrauch, um so die Mitarbeiterzufriedenheit („Work-Life-Balance“) zu erhöhen. Gerade in Zeiten mangelnden Nachwuchs an Arbeitskraft stehen die Unternehmen hier an einem neuen Scheideweg. Das Homeoffice kann auch steuerlich interessant sein, da es unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig ist.

Umsatzsteuerrechtlich bringt das kürzlich beschlossene „Digitalpaket“ für Unternehmer Neuerungen, die den Verwaltungsaufwand bei grenzüberschreitenden Leistungen erleichtern. Da die Umsatzsteuer eine Verbrauchssteuer ist, soll sie im Land des Warenverbrauchs erhoben werden. Dies brachte bereits seit Anfang der 90er Jahre relativ komplizierte Regelungen hervor. Für elektronische Dienstleistungen wurde daher ab 01.01.2015 ein zentrales Anmeldeverfahren für die Umsatzsteuer geschaffen: der Unternehmer kann die im Ausland geschuldete Umsatzsteuer zusammengefasst in Deutschland melden und zahlen ohne im Ausland Steuererklärungen abgeben zu müssen („MOSS“-Verfahren). Dieses Verfahren soll ab 2021 für alle Versandhändler (vor allem Onlinehandel mit privaten Kunden) gelten.

Auch in Zukunft sind viele „kleine“ gesetzliche Änderungen in allen Bereichen der Wirtschaft zu erwarten, da hier sehr viel Handlungsbedarf besteht. Seit mehr als zehn Jahren wird nun auch schon an einer EU-weiten Vereinheitlichung der Körperschaftsteuer gearbeitet. Ob diese mit einer Verringerung des bürokratischen Aufwands verbunden ist, bleibt zu hoffen, denn wie am Beispiel des Datenschutzes zu sehen ist, führen die Gesetzesanpassungen leider nicht immer zu Vereinfachungen. Hier wird viel Potential zum Bürokratieabbau verschenkt.

20.02.2019

Janina Döpke, Steuerberater - Dipl. -Bw. (FH)
Bruchweg 1, 31603 Diepenau
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